Bienenstand & Wandern


Standort

Der Standort eines Bienenvolks ist nach Bienenseuchen-Verordnung §1a spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und Ihres Standortes anzuzeigen.

Informationsblatt der LWG Bayern, Stand: April 2023


Wandern / Umstellen

Bei einem Standortwechsel sind die geltende Vorschriften zu beachten. Abhängig von der aktuellen Situation sind die Vorschriften vom Startpuntk, des Weges und des Zielortes zu beachten. Häufig ist der Zielort und (bei beabsichtigter Rückkehr) der Startstandort entscheidend. Bei unklarer Lage sind Anfragen bei den zustängien Veterinären zu stelleb.

Wandern mit Bienenvölker impliziert die Einhaltung der Tierseuchenbekämpfung auf Landes Ebene und ggf. europäischer / globaler Ebene. Weiter ist eine Gehnemigung der lokalen Veterinären nötig. Hierzu empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Ämtern (bei Belegstellen, mit den Belegstellenleitern).

Innerhalb Bayerns ist in der Regel das "kleine Gesundheitszeugnis" nach §5 Abs. 3 BienSeuchV für eine Wanderung ausreichend. Lokale Verordnungen und Bestimmungen sind zu berücksichtigen. Beispielsweise kann einer Belegstelle vom lokalen Veterinärmat zusätzliche Auflagen zur Tierseuchenbekämpfung auferlegt werden.

Das "große Gesundheitszeugnis" nach § 5 Abs. 1 BienSeuchV findet für einen Transport von Bienenvölker oder -königinnen innerhalb Deutschlands anwendung.

Im Gebiet der europäischen Union sind die TRACES Dokumente nach 2003/623/EG bindent.