Krankheiten & Medikamenteneinsatz

Beim Einsatz von Medikamenten sind gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen und zu dokumentieren.

Aufgrund der aktuellen Behandlungspflicht gegen Varroa Destructor, lässt sich ein Medikamenteneinsatz kaum vermeiden. Nichts desto trotz, wird auf einen minimalen Einsatz von Stoffen zur Behandlung hingewiesen. Der Einsatz von nicht medikamentenbasierenden, verifizierten Verfahren soll immer bevorzugt Anwendung finden.

Die Behandlungspflicht gegen die Varroamilbe wird in der Bienenseuchenverordnung (BienSeuchV) des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gesetzlich vorgeschrieben. Die Grundlage der BienSeuchV ist das deutsche Tiergesundheitsgesetz (TierGesG).

Bestandsbuch

Nach aktueller Rechtslage besteht in Bayern eine Bestandsbuchpflicht über den Einsatz von Medikamente bei Tierbehandlungen. In Artikel 4 der Verordnung 2019/6 des europäischen Parlaments und des Rates findet sich eine Begriffbestimmung für den Ausdruck "Tierarzneimittel". Zusammengefasst lässt sicht jeder Stoff, der nicht der Auffütterung dient und insbesondere der Behandlung von Tierkrankheiten dient, als Tierarzneimittel vermuten. Eine rechtliche Bestimmung ist im Einzelfall sicherzustellen.

Der Freistaat Bayern in Form der bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau bietet unter folgenden Link ein Musterform für das Bestandsbuch an. Die Vorlage für das Bestandsbuch in der Fassung vom Februar 2022.

Zum Bestandsbuch muss zusätzlich ein Nachweis über die Beschaffung der Tierarzneimittel bestehen.

Das Bestandsbuch muss über einen Zeitraum von fünf Jahre auskunft über die eingesetzten Tierarzneimitteln geben.

Bei der Anwendung sind tierärtzliche Vorgaben bzw. vom Hersteller vorgegebene Behandlungsempfehlungen (Packungsbeilage) peinlich genau zu befolgen und zu dokumentieren (Menge, Zeitraum).
Verschreibungs- und apothekenpflichtige Stoffe (wie z.B. Varromed®) waren schon vor der EU-Verordnung 2019/6 bestandsbuchpflichtig.
Der Einsatz von natürliche vorkommenden Stoffe wie Ameisensäure, Oxalsäure, Thymol, aber auch Tee's oder Kräuter, gelten erstmal als Medikamente und es bedarf einer uristischen Abgrenzung.